Details zum Objekt: Cirkular von dem königlichen mährisch und schlesichen Landesgubernium. Kauf und Handelsleute oder sonstige Weinverkehrer sollen unter Konfiskationsstrafe die noch vorräthigen ausser Handel gesetzten ausländischen Weine bis zu Ende dieses laufenden Jahr 1796 entweder im Lande verkaufen oder ins Ausland schaffen. [Dat.] Brünn den 2. August 1796.

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Archiwalia Polskiego Towarzystwa Ludoznawczego.
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