SDB Verständigung
Die Schaffung der SDB wurde durch die Verständigung über die Zusammenarbeit bei der Schaffung der Schlesischen Digitalen Bibliothek vom 20. Juli 2006 zwischen der Schlesischen Bibliothek und der Schlesischen Universität initiiert, die unter anderem darauf abzielt, Grundsätze für eine offene Beteiligung anderer Institutionen der Region auszuarbeiten. Gegenwärtig erstellen die Teilnehmer der SDB eine digitale Ressource auf der Grundlage der unten dargestellten Vereinbarung über die gemeinsame Erstellung der Schlesischen Digitalen Bibliothek. Der Text der Vereinbarung wurde am 24. Oktober 2006 von den Institutionen, die ihre Teilnahme an der SDB erklären, gemeinsam beschlossen.
In § 1, Absatz 4 heißt es: „Die Vereinbarung ist offen und kann von allen Institutionen aus den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft, die ihre Ziele verwirklichen wollen, unterzeichnet werden.“
Die Bedingung für den Beitritt zur SDB ist die Unterzeichnung und Stempelung des Textes des Abkommens mit dem Stempel der Institution und die Übersendung in zwei Exemplaren an die Adresse: Schlesische Bibliothek, Platz des Europarates 1, 40-021 Kattowitz.
Vereinbarung
über die gemeinsame Erstellung der
DER SCHLESISCHEN DIGITALEN BIBLIOTHEK
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
1. Die Teilnehmer an dieser Vereinbarung schaffen eine digitale Ressource mit der Bezeichnung „Schlesische Digitale Bibliothek“ (SDB).
2. Ziel der SDB ist es, im Internet das kulturelle Erbe der historischen Region Schlesien und der heutigen Woiwodschaft
Schlesien und der heutigen Woiwodschaft Schlesien in ihrer vergangenen und gegenwärtigen Vielfalt zu präsentieren, didaktische und pädagogische Aktivitäten zu unterstützen sowie
die Veröffentlichung der wissenschaftlichen Errungenschaften der Region.
3. Die spezifischen Ziele der SDB sind:
a. Schaffung und ständige Erweiterung digitaler Sammlungen innerhalb der SDB, die
- das kulturelle Erbe der Region,
- nationales, europäisches und Weltkulturerbe, das in der Region gesammelt wurde,
- wissenschaftliche Literatur,
- pädagogische und didaktische Materialien,
- und andere, die von den Teilnehmern des Übereinkommens beigesteuert werden.
b. Bereitstellung der digitalen Ressource im Internet,
c. Zusammenführung von Kopien der in der Region verstreuten Originalsammlungen auf einer gemeinsamen Plattform für digitale Ressourcen,
d. Aufbau einer auf elektronischen Hilfsmitteln basierenden Forschungseinrichtung,
e. Bewahrung der Sammlungen durch Verringerung der Notwendigkeit, auf die Originale zuzugreifen,
f. Koordinierung der von den Teilnehmern durchgeführten Digitalisierungsarbeiten.
4. Das Abkommen steht allen Institutionen aus den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft offen, die sich an seiner Umsetzung beteiligen möchten,
Bildung und Wissenschaft, die seine Ziele verfolgen wollen.
5. Die Unterzeichnung dieser Vereinbarung ist eine Voraussetzung für den Beitritt.
Schlesische Digitale Bibliothek
§ 2
1. Die Schlesische Digitale Bibliothek ist eine digitale Plattform, die es ermöglicht, elektronische Versionen von Publikationen, die von Redakteuren in den Institutionen, die zu ihren Ressourcen beitragen, erstellt wurden, zu sammeln, zu verarbeiten und zu präsentieren und sie den Internetnutzern zur Verfügung zu stellen.
2. Der organisatorische Koordinator des Konvents ist die Schlesische Bibliothek. Die Ressourcen und die zentrale Infrastruktur des SDB befinden sich in den Räumlichkeiten der Schlesischen Bibliothek, die auch die Domains des SDB unterhält, den Internetanschluss bereitstellt und das System verwaltet.
3. Die Sicherheitskopie der Ressource (Spiegel) befindet sich in den Räumen der Schlesischen Universitätsbibliothek.
4. Die SDB ist in das nationale System der verteilten digitalen Bibliotheken eingebunden.
5. Die Online-Domänen der SDB sind:
a) europäisch: digitalsilesia.eu
b) Polnisch: sbc.org.pl
Regeln für die gemeinsame Erstellung der SDB-Ressource
§ 3
1. Die SDB-Ressource wird auf verteilte Weise erstellt - von jedem Konventteilnehmer.
2. Die Veröffentlichung der digitalen Ressource in der SDB ist für ihre Teilnehmer kostenlos.
3. Die Teilnehmer veröffentlichen die digitale Ressource gleichberechtigt und entscheiden selbständig über die Auswahl und die Anzahl der Veröffentlichungen, die in die SDB eingestellt werden.
4. Jeder Teilnehmer entscheidet in eigener Verantwortung über die Frage des Urheberrechts, indem er entweder das Urheberrecht für erloschen erklärt oder eine Vereinbarung mit dem Urheberrechtsinhaber trifft.
5. Die Teilnehmer behalten die Rechte an der veröffentlichten digitalen Ressource, entscheiden über die Dauer der Veröffentlichung und die Bedingungen für ihre kommerzielle Nutzung.
6. Die Teilnehmer können auf der Seite mit der bibliografischen Beschreibung ihrer Veröffentlichungen das Logo (ehemalige Bibliothek) der Einrichtung mit einem Link zu ihrer Website angeben.
Aufgaben der Teilnehmer am SDB
§ 4
Gemeinsame Aufgaben der Teilnehmer
1. Zusammenarbeit bei der Aufstellung von Regeln für die bibliografische Erschließung digitaler Ressourcen für verschiedene Arten von Sammlungen und bei der Definition von Sammlungen.
2. Erarbeitung von Empfehlungen und Standards für die verwendeten Bilddateiformate und Regeln für deren Erstellung.
3. Unterstützung von formalen Empfehlungen für die Auswahl von Publikationen, die im WYBC präsentiert werden sollen.
4. Planung und Koordinierung der Digitalisierung und Veröffentlichung von digitalen Ressourcen.
5. Mitarbeit bei der Computerisierung von Bibliotheksabläufen im Zusammenhang mit der SDB-Ressource.
6. Planung und Organisation der Ausbildung von SDB-Anwendern.
7. Gegenseitige Förderung der Institutionen - Teilnehmer des Abkommens und der SDB.
8. Vorschlag und Durchführung gemeinsamer Projekte innerhalb der SDB.
9. Initiierung und Durchführung von Aktivitäten zur Erlangung externer Mittel für die Entwicklung der SDB.
§ 5
Aufgaben der Gründungsmitglieder
1. Pflege des Servers und der Domains des SDB.
2. Erstellung einer Sicherungskopie der SDB-Ressource.
3. Verwaltung des Systems und der Software und Aktualisierung der Informationen auf der SDB-Homepage.
4. Organisation von Sitzungen, Führung des Schriftverkehrs.
5. Verwaltung des Webforums der SDB.
§ 6
Eigene Aufgaben der Teilnehmer
1. Auswahl und Zusammenstellung der eigenen Sammlungen für die Digitalisierung.
2. Einholung der Genehmigung zur Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke im SDB.
3. Schulung von Redakteuren und Administratoren des SDB.
4. Vorbereitung digitaler Versionen von Publikationen.
5. Bibliographische Zusammenstellung der im SDB veröffentlichten eigenen Ressourcen.
6. Veröffentlichung und Verwaltung der eigenen Ressource im SDB.
7. Aufbewahrung von Kopien der eigenen Veröffentlichungen im SDB.
8. Entsendung eines Vertreters zu den Arbeiten des Konsortiums „Polnische Digitale Bibliotheken“ (optional).
Organisatorische Struktur der SDB
§ 7
Versammlung der Teilnehmer
1. Das oberste Organ des WBK-Übereinkommens ist die Versammlung der Teilnehmer der WBK.
2. Jeder Teilnehmer kann sich durch eine beliebige Anzahl von Personen vertreten lassen. Bei Abstimmungen steht jedem Teilnehmer eine entscheidende Stimme zu.
3. Die Versammlung wird nach Bedarf oder auf Antrag der Hälfte der Vertreter der teilnehmenden Institute einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr.
4. Die Versammlungen und Abstimmungen der Teilnehmer können auch online durchgeführt werden.
5. Die Entscheidungen und Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
6. Jeder Teilnehmer der SDB kann jederzeit seinen Vertreter abberufen und einen anderen ernennen, indem er dies dem SDB-Koordinierungsteam schriftlich mitteilt.
7. Die Teilnehmerversammlungen werden protokolliert.
8. An den Versammlungen können geladene Gäste und Experten teilnehmen.
§ 8
Koordinierungsteam
1. Das Koordinierungsteam (KT) führt und überwacht die tägliche Umsetzung der gemeinsamen Aufgaben und Aufgaben der Gründungsteilnehmer der SDB.
2. Das ZK besteht aus 7 Koordinatoren und arbeitet nach der von ihm beschlossenen Geschäftsordnung.
3. Die Zusammensetzung des ZK wird von den Vertretern der Gründungsteilnehmer mit absoluter Mehrheit für einen Zeitraum von 3 Jahren gewählt.
4. Die ständigen Mitglieder des ZK sind zwei Vertreter der Gründungsteilnehmer der SDB.
5. Die Arbeit der ZK wird von einem Vorsitzenden geleitet, der aus den Reihen der Mitglieder gewählt wird.
6. Je nach den aktuellen Erfordernissen kann die Teilnehmerversammlung oder das Koordinationsteam Arbeitsgruppen für bestimmte Aufgaben einsetzen und entlassen.
§ 9
Wissenschaftliches Kollegium der SDB
1. Das Wissenschaftliche Collegium (WC) ist ein beratendes Gremium für die Teilnehmer der SDB in Bezug auf die allgemeine Ausrichtung der Entwicklung digitaler Sammlungen für Wissenschaft, Forschung, Bildung und Lehre.
2. Das SC der SDB setzt sich aus Vertretern der an der SDB teilnehmenden akademischen und wissenschaftlichen
Einrichtungen zusammen, die von den Leitern dieser Einrichtungen entsandt werden.
3. Dem SC der SDB können auf Einladung seiner Mitglieder auch wissenschaftliche Behörden von Einrichtungen angehören, die nicht Teilnehmer der SDB sind.
4. Die Arbeit des Kollegiums wird von einem Präsidenten koordiniert, der nach einem vom Kollegium beschlossenen Verfahren aus den Reihen der Mitglieder des Kollegiums für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt wird.
5. Das wissenschaftliche Kollegium wird auf Antrag des Vorsitzenden oder der Hälfte seiner Mitglieder mindestens zweimal im Jahr einberufen.
§ 10
1. Die Ergebnisse der Arbeit der Koordinierungsgruppe, des Wissenschaftlichen Kollegiums und der Arbeitsgruppen stehen allen Teilnehmern des Konvents zur Verfügung.
Kommunikation mit und Unterstützung für die Teilnehmer an der SDB
§ 11
1. Das Hauptkommunikationsmittel der SDB ist das Internetforum unter http://forum.sbc.katowice.pl und der postalische Alias psbc@bs.katowice.pl, der den Informationsaustausch zwischen den Vertretern der Teilnehmer erleichtert.
2. Die Redakteure und Administratoren der SDB können die technische Unterstützung in Anspruch nehmen, die der Hersteller der von der SDB verwendeten Software in polnischer und englischer Sprache anbietet (telefonische Beratung, E-Mail, Forum), sowie die von ihm bereitgestellte Dokumentation für die Nutzer der Software.
Finanzierung
§ 12
1. Die laufenden Kosten der in der Absichtserklärung genannten Tätigkeiten werden von den Teilnehmern entsprechend den übernommenen Aufgaben getragen, die im Rahmen der Absichtserklärung durchgeführt werden.
2. Um die Kosten der Vereinbarung zu verringern, können die Teilnehmer die Aufgaben gemeinsam durchführen, nachdem sie sich über ihren Umfang, die Höhe der Beteiligung und die Art der Bestellung und gegenseitigen Abrechnung geeinigt haben.
3. Zusätzliche Verpflichtungen, die über den Geltungsbereich der Vereinbarung hinausgehen, werden von jedem Teilnehmer eigenständig beschlossen und auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung durchgeführt.
Schlussbestimmungen
§ 13
1. Diese Vereinbarung wird für die Dauer der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung geschlossen.
2. Jeder Teilnehmer hat das Recht, seine Teilnahme an der Vereinbarung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu beenden.
3. Jede Änderung der Vereinbarung bedarf der Schriftform.
4. Die Teilnehmer erklären, dass sie im Falle von Streitigkeiten versuchen werden, diese gütlich beizulegen.
5. Die Vereinbarung wird in zwei Ausfertigungen erstellt, die von den Gründungsmitgliedern und dem beitretenden Teilnehmer unterzeichnet werden. Ein Exemplar der Vereinbarung wird vom Gründungsteilnehmer - Schlesische Bibliothek aufbewahrt, das andere Exemplar wird dem Teilnehmer ausgehändigt.
6. Alle Streitigkeiten zwischen den Teilnehmern der Vereinbarung werden von dem für die Gründungsteilnehmer zuständigen Gericht entschieden. In Angelegenheiten, die nicht durch die Vereinbarung abgedeckt sind, gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches.
7. Die Schlesische Bibliothek unterhält und aktualisiert eine Liste der Teilnehmer, die zu den Ressourcen des SBV beitragen. Die Liste der Teilnehmer bildet Anhang Nr. 1 und wird auf der Homepage und im Online-Forum der SDB veröffentlicht.
8. Die Informationsklauseln bilden Anhang Nr. 2 des Abkommens und sind integraler Bestandteil des Abkommens.
Im Namen der
Gründungsteilnehmer der SDB
Im Namen von
Teilnehmer der SDB