Details zum Objekt: Cirkular von dem königlich mährisch-schlesischen Gubernium. Die als Pfarrer- und Lokalkapläne angestellten Mönche, die kein beständiges Aufenthaltsort, oder besonderes abgetheilte Stifter haben, können mit ihren Pfarreinküften letztwillig anordnen, auch soll ihr ohne letzwilligen Geschäft hinterlassenes Vermögen nach der für die Weltpriester vorgeschriebenen Erbfolungsordnung vertheilet werden [Dat.] Brünn den 3. May 1786.

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