Details zum Objekt: Umlaufsverordnung vom Teschner kaiserl. königl. Kreisamte. [Inc.] Die mit den Schubspässen zugleich mit einlangenden, den Schübling betreffenden Urkunden sind stets in den Schubpässen mit zu bestätigen. Nro. 83. 10934/69.

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