Details zum Objekt: Umlaufsverordnung vom Teschner k. k. Kreisamte. [Inc.] Weisung, wie der einjährige Ertrag der Grundzehende berechnet werden soll, wo die Zehend- und Abdruschregister vom Jahre 1810 bis einschlüßig 1818 mangeln. N. Exh. 745. Fasc. 108.

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