- Umlaufsverordnung vom Teschner k. k. Kreisamte. [Inc.] Weisung, wie der einjährige Ertrag der Grundzehende berechnet werden soll, wo die Zehend- und Abdruschregister vom Jahre 1810 bis einschlüßig 1818 mangeln. N. Exh. 745. Fasc. 108.
Details zum Objekt: Umlaufsverordnung vom Teschner k. k. Kreisamte. [Inc.] Weisung, wie der einjährige Ertrag der Grundzehende berechnet werden soll, wo die Zehend- und Abdruschregister vom Jahre 1810 bis einschlüßig 1818 mangeln. N. Exh. 745. Fasc. 108.
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Struktur
Archiwalia Polskiego Towarzystwa Ludoznawczego.
Beschreibung
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Zusätzliche Informationen
- Erstellungsdatum: 2021-11-01
- Zuletzt geändert am: 2021-11-16
- Anzahl der Ansichten des Inhaltsobjekts: 11
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