Cirkular von dem kais. königl. mähr. schles. Landesgubernium. [Inc.] Die Weg- und Brückenmauthgebühr ist in jenem Verhältnisse zu entrichten, als sie nach der Bespannung des Fuhrwerkes, womit dieses in die Nähe der Mauthschranke oder der Brücke gebracht wurde, entfällt. Nro 42685.
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