Umlaufsverordnung vom Teschner k. k. Kreisamte. [Inc.] Weisung, wie die, vom Zehendherrn zwar nicht unwiderruflich auf immerwährende Zeiten, aber gegen Erhalt einer bestimmten Gabe auf Leibgeding hintangegebene Zehendnutzung zu fatiren sey. N. Exh. 586 Fasc. 108.
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