Erlaß des Finanzmisters vom 11. Jänner 1850, wirksam für alle Kronländer, außer Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien, Slavonien, der serbischen Woiwodschaft und dem Temeser Banate, Dalmatien und dem lombardisch-venetianischen Königreiche, womit die Vollzugs-Vorschrift zu dem allerhöchsten Patente vom 29. Oktober 1849, über die Einführung der Einkommensteuer bekannt gemacht, und vom Tage der Kundmachung angefangen, in Wirksamkeit gesetzt wird.
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