Umlaufsverordnung vom Teschner k. k. Kreisamte. [Inc.] Die zur Belehrung für die Zehendberechtigten Grundherrschaften und andere Zehendherren erforderlichen tabellarischen Drucksorten werden sammt den zugesicherten Erläuterungen hinausgegeben. N. Exh. 595. Fasc. 108.
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